Der Mietaufhebungsvertrag

In jedem Mietvertrag ist die gesetzliche Kündigungsfrist festgehalten. Drei Monate beträgt sie in der Regel, es kann aber auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden. Manchmal wird es für Mieter/-innen oder Vermieter/-innen aber erforderlich, früher aus dem bestehenden Vertrag herauszukommen. Für solche Fälle kann dann ein Mietaufhebungsvertrag ausgehandelt werden. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte darin aber alles möglichst genau festgehalten sein.

Wann bietet sich ein Mietaufhebungsvertrag an?

In vielen Situationen kann ein Mietaufhebungsvertrag die beste Lösung für alle Beteiligten sein. Ein Mieter kann etwa durch einen Jobwechsel oder andere Lebensumstände kurzfristig ein neues Haus oder eine neue Wohnung benötigen und sich somit doppelte Mietzahlungen ersparen. Auch bei einem Todesfall kann so ein Vertrag die ohnehin schon schwierige Situation für die Angehörigen entspannen. Oder wenn es mehrere Hauptmieter gibt, aber nur eine Partei aus dem Mietverhältnis aussteigen möchte.

Auch für Vermieter gibt es einige Szenarien, in denen sich das vorzeitige Ende des Mietvertrags anbietet. Beispielsweise, wenn er nun selbst in der Immobilie leben möchte, ihm aber die Kündigungsfrist zu lang ist – bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf kann diese auch 12 Monaten dauern oder sogar länger. Auch bei einer Grundsanierung oder dem Verkauf der Immobilie kann ein Mietaufhebungsvertrag hilfreich sein.

Was gehört in den Mietaufhebungsvertrag?

Voraussetzung für einen Mietaufhebungsvertrag ist, dass beide Parteien, also Mieter und Vermieter, zustimmen – eine einseitige Auflösung des Mietverhältnisses über diesen Weg ist nicht möglich. Zu den Inhalten gehören u.a. die Namen der Vertragspartner, die Adresse, die genaue Bezeichnung und das Beendigungsdatum des Mietverhältnisses sowie zusätzliche Absprachen, etwa über kleine Reparaturen in der Wohnung.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten die Angaben möglichst genau sein. Man muss beispielsweise darauf achten, dass die Vertragspartner mit den Personen im Mietvertrag identisch sind und deutlich beschreiben, um welche Mietsache es sich handelt. Das mag zwar für jeden Vertrag selbstverständlich klingen, aber durch Flüchtigkeitsfehler hat sich schon oft ein Nachspiel ergeben.

Gibt es Entschädigungen?

Auf Mieterseite gibt es keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Vermieter. Für den Vermieter empfiehlt es sich aber, Gegenleistungen anzubieten – wie etwa die Übernahme der Umzugskosten. So lässt sich der Mieter wahrscheinlich eher auf einen Aufhebungsvertrag ein.

Auf der anderen Seite kann der Vermieter eine Entschädigung fordern, wenn der Aufhebungsvertrag vom Mieter initiiert wurde. Ihm gehen schließlich mitunter mehrere Monate an Mieteinahmen verloren. Aber auch hier gibt es Spielraum bei der Vertragsverhandlung. Der Mieter könnte etwa direkt für einen Nachmieter seiner Wohnung sorgen.

Tipp

Ein von Beginn an faires und offenes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zahlt sich nicht nur im Alltag aus, sondern auch, wenn eine Seite einen Mietaufhebungsvertrag vorschlägt. Ein kostenfreies Muster können Sie hier herunterladen. Wir raten dazu, unser Muster und den ausgefüllten Mietaufhebungsvertrag immer von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, damit er der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten und Expertinnen von Black Label Property Management gerne zur Verfügung.:
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