Darf der Vermieter Gegenstände entsorgen?

Das deutsche Recht schützt Mieter in vielen Fällen vor willkürlichen Eingriffen durch den Vermieter. Solange sie sich an den Mietvertrag halten, besteht normalerweise kein Grund für Ärger. Doch manchmal überschreiten Vermieter eben doch ihre Grenzen. Was passiert etwa, wenn der Vermieter Gegenstände im Hausflur entfernt? Oder sich nach dem Auszug noch Sachen des Mieters in der Wohnung befinden?

Gegenstände auf dem Flur

Quer durch Deutschland ist es ein ganz gewöhnlicher Anblick in Häusern: Die Mieter haben vor oder im Umkreis ihrer Wohnungstür persönliche Gegenstände wie Schuhe, Fußmatten oder Kinderwagen abgestellt. In den meisten Fällen stören sich weder andere Mieter noch der Vermieter daran, doch kommen Müll oder Pflanzen hinzu, können schnell Konflikte entstehen.

Grundsätzlich gilt, dass alle Parteien eines Miethauses das gleiche Recht haben, den Flur zu nutzen. Sei es für den Transport oder um schlicht von der Haustür in die Wohnung zu kommen. Deswegen sollten persönliche Gegenstände im Hausflur andere Mieter weder stören, beeinträchtigen noch gefährden. Besonders sollten Mieter darauf achten, mit ihren Gegenständen keine Rettungswege zu versperren. Sollten Mieter im Notfall am Verlassen des Hauses gehindert werden oder Rettungskräften der Zugang versperrt sein, zum Beispiel mit einer Trage, fällt das auf den Verursacher zurück.

In vielen Mietverträgen ist die Nutzung des Treppenhauses deshalb geregelt. In manchen Fällen, wenn Mieter unangemessen benachteiligt werden, sind diese Regeln aber nicht gültig. Ist ein Mieter etwa auf einen Rollstuhl angewiesen und hat keine andere Abstellmöglichkeit, kann er ihn auch auf dem Flur abstellen, sofern dieser groß genug ist. „Groß genug“ ist dabei in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt.

Neben Rollstühlen dürfen deshalb auch Rollatoren oder Kinderwagen entgegen der Hausordnung oder dem Mietvertrag im Flur platziert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abstellen von Fahrrädern kann der Vermieter dulden, solange es keine Alternative, wie etwa einen Fahrradkeller, gibt. Schuhe und Müll dürfen grundsätzlich nur für kurze Zeit außerhalb der Wohnung stehen. Dekorationen zu Feiertagen sind dagegen erlaubt, solange sie niemanden behindern. Wer also nicht gerade das Bedürfnis hat, einen Weihnachtsbaum im Hausflur aufzustellen, ist auf der sicheren Seite.

Sollten Mieter gegen die Vorgaben verstoßen und der Aufforderung des Vermieters, den Hausflur zu räumen, nicht nachkommen, darf dieser nach einer festgelegten Frist die Gegenstände entfernen lassen. Die Kosten dafür trägt der Mieter. Der Vermieter darf in solchen Fällen abmahnen oder bei mehrmaligen Verstößen sogar eine Kündigung aussprechen.

 

Und wenn der Mieter ausgezogen ist?

Ist der Mieter bereits ausgezogen, sieht die Sache anders aus. Sämtliche Räumlichkeiten und Zimmer, die zum Mietverhältnis gehörten, muss er räumen – also alle ihm gehörenden Gegenstände entfernen. Dazu gehören sogar Einbauküchen, die vom Vormieter übernommen und nicht vom Vermieter gekauft wurden.

Kommt der ehemalige Mieter der Aufforderung zur kompletten Räumung der Wohnung nicht nach, muss der Vermieter ihn zunächst schriftlich abmahnen. Hierzu gehört eine Frist, die in der Regel 14 Tage beträgt. Der Vermieter kann auch gleich darauf hinweisen, dass alle verbliebenen Gegenstände nach Ablauf der Frist auf Kosten des ehemaligen Mieters geräumt werden. Sofort entsorgen darf der Vermieter die Gegenstände aber nicht, sie sind schließlich Eigentum eines anderen. Um eine Schadenersatzklage zu vermeiden, sollte er die Sachen für zwei bis drei Monate aufbewahren.

Möchte der Vermieter nicht so lange warten und entsorgt die verbliebenen Gegenstände schneller, ist Fingerspitzengefühl gefragt. Bei nahezu wertlosen Gegenständen wie einem fleckigen Teppich oder alten Blumenkästen wird es vermutlich nicht zu einem Rechtsstreit kommen. Andere Gegenstände wie Kunst oder Technik können aber einen deutlich höheren Wert haben, als es zunächst den Anschein hat. Gegebenenfalls kann der Mieter dann eine hohe Summe als Schadenersatz einfordern.

Tipp

Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O für ein friedliches Zusammenleben. Wegen ein paar Schuhen vor der Tür sollten nicht gleich der Vermieter oder die Verwaltung alarmiert werden – auf Dauer können Gegenstände auf dem Flur andere Leute aber natürlich stören. Suchen Sie lieber das Gespräch mit Ihren Nachbarn oder dem Vermieter, die meisten Probleme lassen sich ganz unbürokratisch lösen.

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